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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen.

 

2 Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Arbeiten am Bau und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verbindungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Auftraggeber, die nicht im Baugewerbe tätig sind und sich nicht durch einen Architekten vertreten lassen, wird die VOB, Teil B

Ausgehändigt.

 

3 Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen

Für die Herstellung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verbindungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL), Teil B seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

 

3.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

 

3.2 Ist eine Versendung der Ware durch den Auftraggeber vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt aus Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

3.3 Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3.4 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2% über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringen Schaden nachweist.

Bei Zahlung für Teillieferung gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

 

3.5 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, von Nichtkaufleuten spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistungen gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten  Forderungen oder Rücksendungen, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es ei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart sind.

Über das vorstehende  hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

4 Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

 

4.1 Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Lieferungen oder Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, ist eine Preiserhöhung zulässig.

 

a)      bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden Satz,

b)      bei tariflichen Lohnerhöhungen,

c)      bei Materialpreiserhöhungen, die dem Auftragnehmer von seinem eigene Lieferanten in Rechnung gestellt werden.

Die Preiserhöhung setzt voraus, dass sie von der allgemeinen Preisentwicklung nach dem Lebenshaltungsindex für einen 4-Personenhaushalt nicht abweicht. Bei über diesen Betrag hinausgehenden Preissteigerungen sind auf Verlangen eines Vertragspartners Verhandlungen über die Preisanpassung zu führen.

   

4.2 Eigentumsvorbehalt

1)      Die geliefert Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Vergütung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindungen bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

 

2)      Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

3)      Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftragnehmers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung der Forderung gilt nicht, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht. Ferner kann die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit, hat sich der Auftragnehmer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

  

4)      Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwas entstehende Forderungen auf Vergütung  des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

 

5)      Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftragsgebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

 

6)      Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt stände ein, so kann de Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder die Herausgabe der Gegenstände verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

 

4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen

Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritte Personen zugehändigt werden. Sie sind Im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

4.4 Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

4.5 Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestendteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen Wirksam.

 

Nachdruck ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.

 

Stand Oktober 1992

 


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